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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Stahlwaren (AH-5120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, sind solche, deren Überführung in den freien Verkehr nur gelegentlich erfolgt und die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Gebrauch oder zum privaten Verbrauch entweder durch den Empfänger oder durch Reisende oder auch durch Angehörige des Haushalts der Emfänger oder Reisenden bestimmt sind oder Waren, die als Geschenk überreicht werden sollen (Art. 1 Nr. 6 ZK-DVO). 2. Maßnahmenbefreiende Wirkung Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie: Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (S. Z 3), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt. 3. Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob - ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder - technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder - ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, - dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt.