7. Strafbestimmungen Diese Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen außenhandelsrechtliche Bestimmungen wurden im Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005), im 10. Abschnitt, Strafbestimmungen, normiert. (S. AH-1130 Strafbestimmungen) Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage nichtpräferenzieller Ursprungsnachweise werden als verwaltungsbebehördlich zu ahndenden Finanzvergehen nach § 39 AußHG 2005 sanktioniert (§ 39 Abs. 1 und 2).
