1.2. Verbotene Gegenstände (1) Unter das Pornographiegesetz fallen unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände. Alle Medien sind gleichwertig zu behandeln, also gedruckte Pornographie, einschließlich Textstellen, genauso wie Filme, Videokassetten und Tonbänder. Unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um sog. harte Pornographie handelt (siehe Abschnitt 1.1.), unterliegen dem Verbot daher insbesondere: Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung 3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt 3705 Photographische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme 3706 Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung 4901 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern 4902 Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend 4908 Abziehbilder aller Art 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwünschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art 4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern 4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien 8523 29 magnetische Aufzeichnungsträger 8523 49 optische Aufzeichnungsträger 8523 51 90 nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen 8523 59 90 andere Halbleiter-Aufzeichnungsträger 8523 80 90 andere Aufzeichnungsträger (2) Die Erklärung, dass harte Pornografie vorliegt, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7690" zu erfolgen. Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7699" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot fallen.
