2.2. Ausnahmen (1) Ausnahmen von diesem Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungsverbot bestehen keine. Es wird aber darauf hingewiesen, dass nur der gewerbliche Verkehr mit unzüchtigen Gegenständen dem Verbot unterliegt (arg. "in gewinnsüchtiger Absicht"). Ein solcher liegt vor, wenn durch die Verwendung des Gegenstandes im wirtschaftlichen Sinn unmittelbar oder mittelbar ein Vermögensvorteil entstehen soll. Das ist beispielsweise auch bei Verwendung eines einschlägigen Werkes als Werbemittel, nicht hingegen bei Verwendung zum eigenen Gebrauch (zB im Reiseverkehr) der Fall. (2) Gemäß § 207a Abs. 3 Strafgesetzbuch ist das Verschaffen oder das Besitzen von pornographischen Darstellungen mit Unmündigen (Personen unter 14 Jahren) strafbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gewerblichen oder eigenen Gebrauch handelt. Bei pornographischen Darstellungen mit Unmündigen ist daher im Hinblick auf das Besitzverbot auch bei Sendungen zum eigenen Gebrauch nach Abschnitt 3. vorzugehen.
