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Arbeitsrichtlinie Pornographie (VB-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2017 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Unzüchtigkeit Nach der Rechtsprechung liegt der Tatbestand der Unzüchtigkeit nur vor, wenn von sog. harter Pornographie gesprochen werden kann. Das ist der Fall bei exzessiv aufdringlichen Wiedergaben realer Sexualakte und bei Darstellungen von sexuellen Gewalttätigkeiten sowie bei Unzuchtsakten mit Unmündigen (Personen unter 14 Jahren) oder Tieren, wobei auch nur eine einzige Darstellung oder Beschreibung genügt, um damit harte Pornographie zu begründen. Sexuelle Gewalt kann auch dann vorliegen, wenn der Eintritt besonderer Schmerzempfindungen nicht veranschaulicht wird. Im allgemeinen liegt harte Pornographie nur bei verzerrten, auf sich selbst reduzierten und von anderen Lebensäußerungen losgelösten Darstellungen vor, die der sexuellen Erregung des Konsumenten dienen.