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Arbeitsrichtlinie Pornographie (VB-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2017 · Quelle: Findok

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3.3. Beschlagnahme durch anderen Behörden (1) Im Falle einer Beschlagnahme der Gegenstände durch eine andere Behörde sind diese über Verlangen der Behörde, von der die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. (2) Im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme ist zu veranlassen, dass Nichtunionswaren dem Zollamt neuerlich gestellt werden. (3) Wird das Zollamt verständigt, dass durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) rechtskräftig auf Einziehung (Verfall) der Gegenstände erkannt wurde, so erlischt dadurch die seinerzeit entstandene Zollschuld (Artikel 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK). Eine allenfalls entrichtete Zollschuld ist zu erstatten.