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Arbeitsrichtlinie Pornographie (VB-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2017 · Quelle: Findok

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2. Art des Verbotes 2.1. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot (1) Die im Abschnitt 1.2. genannten Gegenstände unterliegen im gewerblichen Verkehr einem absoluten Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungs- (also auch Durchfuhr-)verbot. Zu beachten ist dabei, dass sich das Verbot auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch Österreich und nicht auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch das Zollgebiet der Union bezieht. (2) Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Zollämter, über die Zulässigkeit der Einfuhr, Ausfuhr oder Beförderung abzusprechen.