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Arbeitsrichtlinie Pornographie (VB-0900)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2017 · Quelle: Findok

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0. Einleitung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Nach § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (Pornographiegesetz), BGBl. Nr. 97/1950, macht sich eines Verbrechens schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige (siehe Abschnitt 1.1.) Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände einführt, befördert oder ausführt. Bei der Vollziehung des Pornographiegesetzes ist auch auf das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, Bedacht zu nehmen. (2) Die Zollorgane haben nach Maßgabe der nachstehenden Regelung an der Vollziehung der genannten Vorschriften mitzuwirken.