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Arbeitsrichtlinie Urheberrechtsgesetz (VB-0740)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.2. Anwendungszeitpunkt Der Anmelder hat die im Abschnitt 1.1. angeführten Waren im Zeitpunkt, in dem sie 1. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder 2. in ein Lager des Typs D eingelagert werden, mittels Anmeldeschein (Anlage 1) anzumelden.