1.2.
Anwendungszeitpunkt
Der Anmelder hat die im Abschnitt
1.1. angeführten Waren im Zeitpunkt, in dem sie
1. in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt oder
2. in ein Lager des Typs D eingelagert
werden,
mittels Anmeldeschein (Anlage
1) anzumelden.