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Arbeitsrichtlinie Urheberrechtsgesetz (VB-0740)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2.1.4. Anzeigepflicht (1) Die Zollbehörden haben den Meldeschein bzw. die zusätzliche Ausfertigung der Anmeldung zollamtlich zu bestätigen. (2) Diese Unterlagen sind nach der Zollabfertigung einzuziehen und monatlich gesammelt an die Firma AUSTRO MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH Baumannstraße 10 1030 Wien zu übermitteln.