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Arbeitsrichtlinie Urheberrechtsgesetz (VB-0740)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2.1.3. Erforderliche Unterlage (1) Der Anmeldeschein (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7600") bzw. die zusätzliche Ausfertigung der Anmeldung bilden bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 1.2. angeführten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlagezur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO. (2) Die Ausstellung des Anmeldescheines ist in der Zollanmeldung festzuhalten. (3) Wird keine der im Abschnitt 2.1. genannten Unterlagen vorgelegt, ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.