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Arbeitsrichtlinie Urheberrechtsgesetz (VB-0740)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Abfertigungsvoraussetzungen 2.1.1. Anmeldeschein (1) Bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 1.2. genannten Zollverfahrensarten hat der Anmelder einen dem Muster in der Anlage 1 entsprechenden Anmeldeschein (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7600") abzugeben. (2) Werden vom Anmelder Kopien des Vordruckes angefertigt, so sind diese als Anmeldeschein anzuerkennen. (3) An Stelle des Vordruckes kann auch eine zusätzliche, vom Anmelder zu erstellende Ausfertigung der schriftlichen Zollanmeldung verwendet werden. Diese zusätzliche Ausfertigung muss vom Anmelder deutlich als "Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz" gekennzeichnet werden und hat die Angaben zu enthalten, die das Formular in Anlage 1 vorsieht. (4) Angaben in den Feldern 5 (Stückzahl), 6 (Art des Trägermaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) des Anmeldescheines bzw. die entsprechenden Angaben in der zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung können unterbleiben, wenn dem Vordruck bzw. der Anmeldungsdurchschrift entsprechende Unterlagen (z.B. Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben hervorgehen.