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Arbeitsrichtlinie Futtermittel (VB-0360)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.10.2009 · Quelle: Findok

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2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren (1) Für Futtermittel und Vormischungen, die tierische Bestandteile enthalten, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die gemäß Richtlinie 97/78/EG durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) grundsätzlich nicht erteilt werden. Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. (2) Für Futtermittel und Vormischungen, die pflanzliche Bestandteile enthalten, sowie für Zusatzstoffe bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. Diese einfuhrkontrollpflichtigen Waren sind bei einer zugelassenen Eintrittstelle zur Durchführung der Futtermittelkontrolle zu gestellen.