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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  2.5. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Allgemeine Vorschrift Die nachfolgenden Einzelbestimmungen sind in den zutreffenden Fällen von den Zollämtern unmittelbar anzuwenden. Einfuhren ohne kommerziellen Charakter Einfuhren ohne kommerziellen Charakter sind von der Vorlage nichtpräferenzieller Ursprungsnachweise bei der Einfuhr ausgenommen (S. Pkt. Begriffsbestimmungen und Definitionen). Die Einfuhrwaren dürfen aber weder nach ihrer Art noch auf Grund ihrer Menge begründete Zweifel auslösen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; in diesen Fällen ist die Befreiung nicht anwendbar. e-Zoll-Codierung: 4AHG Eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter ist anzunehmen bei: offensichtlichen Privateinfuhren Einfuhr im Reiseverkehr, Einfuhr, auch als Nachsendung, von zB einem Teppich für den persönlichen Gebrauch des Einführers oder seiner Familie oder auch als Geschenk, Einfuhr, auch als Nachsendung, zB von einem Kleidungsstück (zB Ballrobe) für den Gebrauch durch nicht in der EU ansässige Personen, Bei Einfuhr von Waren als Geschenk (d.h. unentgeltliche Abgabe [!]) für einen größeren Personenkreis ist von den Zollstellen eine formlose schriftliche Erklärung des Empfängers zu fordern, dass die Waren unentgeltlich abgegeben werden und an welchen Personenkreis (normalerweise keine Namenslisten [!]) die Abgabe erfolgt. Beispiel 1: Textilwaren mit deutlichem Firmenaufdruck (Die allgemein üblichen Herstellerangaben oder Herstellerlogos sowie versteckte Werbung hinter Kragen, Volants usw. gehören nicht dazu), die anläßlich von Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern von der auf der Textilware aufgewiesenen Firma an ihre eigenen Angestellten als Geschenk ausgegeben werden sollen. Beispiel 2 Einfuhr von zB Vereinsdressen, die von (Sport-)Vereinen angekauft wurden oder als gebrauchte Waren in Form einer Spende übernommen wurden, von einem Vertreter desselben Vereins eingeführt werden und an die Vereinsmitglieder unentgeltlich abgegeben werden. Beispiel 3 Einfuhr von Textilwaren (zB T-Shirts, Anoraks) mit Firmenaufdrucken. Nachweis des Ursprungs in besonderen Fällen Vom Anmelder der Ware ist durch Merkmale, die an der Ware selbst feststellbar sind (bedingt Warenbeschau durch Zollorgane) und durch Rechnungen, Beförderungsurkunden oder durch andere die Ware begleitende Handelsdokumente der Nachweis des Ursprungs der Ware gegenüber der befassten Zollstelle zu erbringen. Wird der Nachweis auf die beschriebene Weise erbracht, ist kein formeller Ursprungsnachweis erforderlich. Einschränkung: Die beschriebene Vorgangsweise ist für Textilwaren, die einer Quotenregelung mit Einfuhrgenehmgungspflicht unterliegen, nicht anzuwenden. e-Zoll-Codierung: 4OUZ (= implementiert Rot-Fall mit Beschau) Waren Wert bis incl. 1000 Euro e-Zoll-Codierung: keine Die Ausnahme für Waren bis zu 1.000 Euro wird vom System verwaltet. Rückwaren nach Art. 185 ZK Art. 185 ZK muss eingehalten sein. e-Zoll-Codierung: 4AHG Übersiedlungsgut Erbschaftsgut Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, das nach Titel I der Zollbefreiungsverordnung abgabenfrei eingeführt werden kann. Erbschaftsgut, das nach Titel III der Zollbefreiungsverordnung abgabenfrei eingeführt werden kann. e-Zoll-Codierung: 4AHG Muster, Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur Die Muster und Proben müssen als solche besonders gekennzeichnet sein oder entwertet sein e-Zoll-Codierung: 4AHG Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist kein Ursprungsnachweis nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Fest stellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB