← Alle BMF-Richtlinien

Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  2.4. Alternativdokumente Alternativ-dokumente Anwendung Anwendbar: an Stelle beider Arten nichtpräferenzieller Ursprungsnachweise, nur dann, wenn die Dokumente den Vorschriften bzw. Abkommen, nach denen sie ausgestellt wurden entsprechen, dh. Präferenznachweise, die nach den für sie geltenden Präferenzabkommen rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgestellt worden sind und Bedingungen wie Direktbeförderungsregel eingehalten oder Mengenübereinstimmung Nachweis-Anmeldung gegeben einhalten. Nicht anwendbar: Wenn bei Embargos nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise (meist nach bestimmten Modalitäten gefordert werden). Wenn die Dokumente den Vorschriften bzw. Abkommen, nach denen sie ausgestellt wurden nicht entsprechen. Kein gültiger nichtpräferenzieller Ursprungsnachweis liegt vor, wenn die alternativen Dokumente nicht anerkannt werden können. Präferenz-nachweise Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR.MED; Formblatt EUR.2; Ursprungszeugnisse Formblatt A und "Replacement Certificates", die auf Basis von Vordokumenten Formblatt A ausgestellt werden und Hinweise zum Vordokument tragen; Erklärung auf der Rechnung (nach Präferenzrecht) auch als "Ursprungserklärung.MED" Gilt auch statt eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses Präferenznachweise, die nach den für sie geltenden Präferenzabkommen rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, die aber Waren umfassen, für die keine Zollpräferenz (mehr) vorgesehen ist (Graduierungsmechanismus im APS, Land weiterhin APS-Teilnehmer) sind als nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise anzuerkennen. e-Zoll-Codierung: EUR.1: N954, auch spezielle Dokumente U*** EUR.2: N864 Formblatt A: N865, auch spezielle Dokumente U*** AT.R Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. bestätigt, dass sich die betreffende Ware im freien Verkehr der Türkei befand (dh. die Türkei hat bei der Einfuhr alle Einfuhrregelungen der EU (ausg. Antidumpingmaßnahmen) angewendet. Die Anführung des Warenursprungs auf der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist nicht vorgesehen. Anmerkung: Der Artikel 47 ZK-DVO (= Erfordernisse für nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse) ist auf diese Dokumente nicht anzuwenden, auch wenn sie hier als Ersatz für nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise vorgelegt werden. Kann vom Einführer eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nicht beigebracht werden, so ist vom tatsächlichen Ursprung der Ware auszugehen und alle für Einfuhren von Ursprungswaren des betreffenden Drittlands geltenden Maßnahmen anzuwenden. e-Zoll-Codierung: N018 Bescheini-gung für handwerk-lich hergestellte Waren Bescheinigungen für handgearbeitete Waren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. "Certificate in regard to Handlooms, Textile Handicrafts and Textile Products, of the cottage industry, issued in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the european Community" Anmerkung: Anerkennung des Dokumentes nur, wenn formale Richtigkeit gegeben ist. e-Zoll-Codierung: A015 Echtheitsbe-scheinigung Echtheitsbescheinigungen, die von einer anerkannten Stelle des Herstellungslandes ausgestellt wurden im Hinblick auf die Zulassung zu Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte handgearbeitete Waren sowie für bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch. Anmerkung: Anerkennung der Dokumente nur, wenn deren formale Richtigkeit nach den einschlägigen Vorschriften gegeben ist. e-Zoll-Codierung: A014