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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  2.1. Umfang der Maßnahme 1. Einfuhr Für die Überführung von Waren der nachstehenden Textilkategorien in den zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis nach den Vorschriften dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Verpflichtung ist unabhängig vom Ursprungsland. Die Verpflichtung ist auch unabhängig von Eingangsabgabenfreiheit, Einfuhrgenehmigungsfreiheit usw. Zu Ausnahmen siehe den Punkt 2.4. 2. Textilkategorien 1*, 2*, 3*, 4*, 5*, 6*, 7*, 8*, 9*, 10, 12*, 13*, 14*, 15*, 16*, 17*, 18*, 19*, 20*, 21*, 22*, 23*, 24*, 26*, 27*, 28*, 29*, 31*, 32*, 33, 35, 36, 37, 39*, 41, 50, 59, 61, 67, 68*, 69, 70, 73*, 74, 75, 76*, 77*, 78*, 83*, 87, 90, 97, 109, 115, 117, 118, 136, 142, 151A, 151B, 156, 157, 159, 160, 161, 163. -------------------------------------------------- * = Ursprungszeugnis erforderlich nicht mit * bezeichnet = Rechnungserklärung ausreichend Mit "a" bezeichnete Kategorien zusätzlich mit "a" bezeichnete Kategorien sind in der obigen Liste bei der jeweiligen Grundnummer eingeschlossen. 3. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 4. Einreihung der Waren Die Einreihung der Waren erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 2.2. Verfahren bei der Einfuhr Bei der Einfuhr von Waren der im Pkt. 2.1. Z 2 genannten Textilkategorien ist ein Ursprungszeugnis (mit "*" gekennzeichnete Textilkategorien) bzw. eine Erklärung auf der Rechnung nach Pkt. 2.3. erforderlich, sofern keine Alternativdokumente nach Pkt. 2.4. verwendet werden oder Ausnahmen und Sonderbestimmungen nach Pkt. 2.5. angewendet werden können. Die Dokumente und Maßnahmen sind entsprechend der Vorschriften über e-Zoll in den Anmeldungen anzuführen bzw. zu codieren. Die allgemeinen Vorschriften über die Anmeldung in Zusammenhang mit außenhandelsrechtlichen Vorschriften ist in der Arbeitsrichtlinie AH-1110 zusammengefasst dargestellt.