2.3. Nichtpräferenzielle Dokumente In der Verordnung über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs für Textilwaren sind die beiden nachfolgenden Dokumentenarten als Grundsatz vorgesehen, alternativ sind aber auch die im Punkt 2.4. beschriebenen Dokumente vorgesehen. Ursprungs-zeugnis Ursprungszeugnis nach Art. 47 ZK-DVO e-Zoll-Codierung - U003: Mustervordrucke für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (nach Art. 47 ZK-DVO) für Textilwaren sind nicht vorgeschrieben, die Gestaltung der Ursprungszeugnisse bleibt den Drittländern überlassen. Bei Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen ist jede Bescheinigung als nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis für Textilwaren anzuerkennen (zB "Formblatt B", "Form B"). In den USA werten offizielle Handelskammern durch Anbringung ihres (Präge)Stempelabdrucks und ihrer Unterschrift sowie der Beglaubigung des Warenursprungs (!!) auf der Rechnung der betroffenen Waren diese Rechnungen zu Ursprungszeugnissen im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie auf; solche Rechnungen sind als nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse anzuerkennen. Ort der Ausstellung: Ursprungszeugnisse werden im jeweiligen Ursprungsland der Waren ausgestellt. "Transitursprungszeugnisse" werden im Versendungsland der Waren (wenn dieses nicht mit dem Ursprungsland der Waren ident ist) ausgestellt werden. Für Textil-Quoten-Waren dürfen Transitursprungszeugnisse nicht anerkannt werden. Ursprungszeugnisse statt der Erklärung auf der Rechnung: Sind möglich. Staatliche Verhältnisse: Für die auf außenhandelsrechtlichem Gebiet zu treffenden Feststellung des Ursprungs von Waren sind jene staatlichen Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der Zollabfertigung bestehen. Aussteller: Behörde oder eine anderen im Ausstellungsland dazu ermächtigte und zuverlässige Stelle. Von einem Rechtsanwalt ausgestellte Urkunden aus den USA sind daher kein Ursprungszeugnis im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie. Inhalt: Ursprungszeugnisse müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht; dazu gehören: Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; Beschaffenheit der Ware (die durch die Warennummer in der Anmeldung festgelegte Textilkategorie stimmt mit der im Ursprungsnachweis für die gleiche Ware angeführten Textikategorie überein oder die Beschaffenheit der Ware in beiden Dokumenten (Anmeldung und Ursprungsnachweis) ist so eindeutig festgelegt, dass aus dieser Beschreibung die Übereinstimmung der Textilkategorie in beiden Dokumenten hervortritt, zB genaue Warenbeschreibung [Art der Ware, Art des Spinnstoffes, ...] oder Angabe der Taric-Unterposition ["10-Steller"]. Bei Textilwaren des Abschnittes XI der Kombinierten Nomenklatur baut die Kontrolle bei der Einfuhr auf der Zugehörigkeit der Waren zu einer bestimmten Textilkategorie auf. Wenn daher unterschiedliche Beschreibungen in den beiden Dokumenten zur identen Textikategorie führen, sind die Abweichungen zu tolerieren (zB Farben, Spinnstoffzusammensetzung, Unterscheidung in Bekleidung für Männer/Frauen). Roh- und Reingewicht der Ware Diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist. Name des Absenders. Ursprungsbescheinigung: Das Ursprungszeugnis muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Anmerkung 1: Als "Bestätigung" oder ähnlich bezeichnete Urkunden, in denen nicht der Ursprung der Ware, sondern nur das Versendungsland (die Herkunft) der Ware oder die Unterschrift des Ausstellers der Urkunde oder die Unterschrift des Antragstellers oder eine abgegebene Erklärung oder bestimmte Eigentumsverhältnisse an der Ware bescheinigt oder beglaubigt werden, gelten nicht als Ursprungszeugnisse nach dieser Arbeitsrichtlinie. Anmerkung 2: Als "Bestätigung" oder ähnlich bezeichnete Urkunden, in denen nicht der Ursprung der Ware, sondern nur bescheinigt wird, dass eine Ware eine bestimmte Bearbeitung (gegebenenfalls mit der Bestätigung, dass diese in einem bestimmten Staat stattgefunden hat) erfahren hat, die aber nach den Ursprungsregeln nicht als ursprungsbegründende Bearbeitung anzusehen ist, gelten nicht als Ursprungszeugnisse nach dieser Arbeitsrichtlinie. Gültigkeit nach Zeit und Menge: Ursprungszeugnisse sind lediglich an die Waren(menge) gebunden. Nichtübertragbarkeit: International ist es üblich, in den Ursprungszeugnissen den Lieferanten und den Empfänger anzugeben. An der Stelle des im Ursprungszeugnis angeführten Erzeugers im Drittland kann jedoch auch ein Händler und an die Stelle des ursprünglichen Einführers in der Gemeinschaft kann auch ein anderer Einführer in der Gemeinschaft treten. Unbedingt erforderliches Kriterium: Durch die übrigen Angaben des Ursprungszeugnisses kann die Warensendung als die in den Versandpapieren und in der Rechnung aufgeführte identifiziert werden. Warensendung: Jeder Warensendung muss eine Ursprungserklärung auf der Rechnung (oder, falls keine Rechnung vorliegt, auf einem anderen Handelsdokument für die genannte Ware) beigegeben werden. Abschreibung von Teilmengen: Abschreibungen von Teilmengen sind zulässig. Diese erfolgt beim zuständigen Kundenteam auf einem, an das Ursprungszeugnis anzuschließende und anzustempelnde Beiblatt. Mengenüberschreitungen sind nicht zulässig. Erklärung auf der Rechnung Erklärung auf der Rechnung Die Ursprungserklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 ist die Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr aus dem entsprechenden Drittland zusammenhängenden Handelsdokument, mit der bescheinigt wird, dass die betreffenden Waren Ursprungserzeugnisse des Drittlandes sind, in dem diese Erklärung abgegeben worden ist (= Ursprungserklärung muss im Ursprungsland der Ware abgegeben werden), und dass sie den Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs entsprechen. Anmerkung: Die hier beschriebene "Ursprungserklärung" ist nicht identisch mit den "Erklärungen auf der Rechnung" nach den Bestimmungen von Ursprungsprotokollen (Freihandelsabkommen). e-Zoll-Codierung: N862 Texterfordernis: Die Ursprungserklärung muss den nachfolgenden Text (eine der drei Sprachfassungen) aufweisen und die Unterschrift im Original tragen: ----------------------------------------------------------------------------------Ursprungserklärung: Der Ausführer/Lieferant 1) der Waren, auf die sich diese Rechnung/dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht deutlich etwas anderes angegeben ist, ................ 2) Ursprungswaren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften sind. Ort _________________ Datum_________________ __________________________________ (Name und Adresse des Ausführers/Lieferanten 1) handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person) ----------------------------------------------------------------------------------Declaration of origin: The exporter/supplier 1) of the products covered by this invoice/document 1) hereby declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...................... origin 2) within the meaning of the rules in force in the European Community. Done at _________________ on_________________ __________________________________ (Name and address of the exporter/supplier 1) handwritten signature of the person authorised) ----------------------------------------------------------------------------------Déclaration d'origine: L'exportateur/le fournisseur 1) des produits couverts par la présente facture/le présent document 1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine ...................... 2) au sens de la réglementation en vigueur dans la Communauté européenne. Fait à _________________ le_________________ __________________________________ (nom et adresse de l'exportateur/du fournisseur 1)signature manuscrite de la personne autorisée) ----------------------------------------------------------------------------------1) Unzutreffendes bitte streichen 2) Name des Ursprungslandes, in dem die Erklärung abgegeben wurde Gültigkeit nach Zeit und Menge: Ursprungserklärungen sind lediglich an die Waren(menge) gebunden, die in den Papieren, auf denen die Erklärung angebracht wurde, angeführt sind. Wertgrenze bei der Ausstellung: Die Ursprungserklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 unterliegt keiner Wertgrenze. Achtung: Gegensatz zur Abgabe der Erklärung auf der Rechnung bei Präferenzabkommen. Originalpflicht: Die Ursprungserklärung muss im Original vorgelegt werden und die Unterschrift im Original enthalten. Nichtübertragbarkeit: Die Erklärung wird auf Handelspapieren angebracht, daher darf sie nur vom Empfänger oder dessen Vertreter verwendet werden. Warensendung: Wenn der Nachweis des Ursprungs einer Ware mittels Ursprungserklärung zu erfolgen hat, muss jeder Warensendung eine Ursprungserklärung beigegeben werden. Abschreibung von Teilmengen: Abschreibung von Teilmengen sind nicht zulässig (Art. 6 VO (EG) Nr. 1541/98).
