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Arbeitsrichtlinie Düngemittel (VB-0340)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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0.2. Vollzug durch die Zollorgane (1) Die Zollämter haben am Vollzug des DMG 1994 insoweit mitzuwirken, als dies in den folgenden Abschnitten angeordnet ist. (2) Das DMG 1994 enthält auch Verbote für das Inverkehrbringen von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen. Diese Regelungen gelten auch für Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden. Daraus ergeben sich jedoch keine von den Zollämter zu beachtende Einfuhrverbote.