2. Anwendungszeitpunkt 2.1. Zeitpunkt der Anwendung des DMG 1994 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen dem DMG 1994 bei der Einfuhr erst im Zeitpunkt, in dem 1. sie der Zollstelle anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden oder 2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist oder 3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht ausgewirkt - oder 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
