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Arbeitsrichtlinie Düngemittel (VB-0340)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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4.1.1. Art und Inhalt der Mitteilung (1) Die Mitteilung hat nach Möglichkeit fernmündlich, ansonsten mittels Telefax zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten: 1. Anschrift des Anmelders und - soweit bekannt - des Empfängers; 2. Art der Ware; 3. Menge (Rohmasse); 4. wahrgenommene bedenkliche Beschaffenheit (in Schlagworten). (2) Die erfolgte Mitteilung ist - bei mündlichem Vollzug unter Festhaltung des Mitteilungsempfängers - auf Urschrift und Durchschrift der Zollanmeldung zu vermerken. (3) Es sind keine speziellen Untersuchungen bezüglich der Anforderungen nach dem DMG 1994 vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden daher in der Regel nur offenkundige, ohne weiters erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar: verdorbene Produkte, z. B. Produkte mit Schimmelbefall, Produkte mit üblem oder abnormalem Geruch (z. B. ranzig, gärig oder faulig), Produkte mit auffälligen Verunreinigungen, Veränderungen oder Zersetzungen, Verformung von Behältnissen, abnormale Feuchtigkeit; mit Schadstoffen oder Schädlingen kontaminierte Produkte, z. B. Produkte mit Käfer- oder Larvenbefall, Befall mit Giften (Toxinen); verletzte, zerstörte oder unbrauchbar gewordene Verpackungen. (4) Grundsätzlich ist nach der Abgabe der Meldung das beantragte Zollverfahren durchzuführen. Wird allerdings bei fernmündlicher Meldung vom Mitteilungsempfänger bekannt gegeben, dass die vom Zollamt aufgezeigten Mängel derart gravierend erscheinen, dass sofort ein Kontrollorgan zur näheren Prüfung und Beurteilung der zur Abfertigung gestellten Sendung entsandt wird, ist mit dem Abschluss des Zollverfahrens (Überlassung der Ware) bis zum Eintreffen des Kontrollorganes zuzuwarten.