1.2. Überwachungspflichtige Waren In der Anlage 1 sind jene Waren erfasst, die von den Zollämtern bei der Einfuhr zu überwachen sind. Diese Waren unterliegen jedoch nur dann den Überwachungsmaßnahmen, wenn sie dazu bestimmt sind, als Düngemittel, als Bodenhilfsstoffe, als Kultursubstrate oder als Pflanzenhilfsmittel im Sinne von Abschnitt 1.1.1. (Düngemitel), Abschnitt 1.1.2. (Bodenhilfsstoffe), Abschnitt 1.1.3. (Kultursubstrate) und Abschnitt 1.1.4. (Pflanzenhilfsmitte) angewendet zu werden.
