1.2.3. KABOTAGE 1.2.3.1. Kabotageverbot Abgesehen von den Fällen des Abschnittes 1.2.3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. 1.2.3.2. Kabotagefreiheit (1) Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1.2.2.) ist, ist unter den in den folgenden Absätzen enthaltenen Voraussetzungen berechtigt, Kabotagebeförderungen durchzuführen. (Dies gilt nicht für in der Schweiz niedergelassene Personenverkehrsunternehmer.) (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Kabotagebeförderung für folgende Verkehrsdienste zugelassen: a)Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1.1. Abs. 2), sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind; b)alle Gelegenheitsverkehre (Abschnitt 3.1. Abs. 1); c)Linienverkehre (Abschnitt 1.1.1. Abs. 1), sofern diese von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden. (2) Als Nachweise sind mitzuführen: in den Fällen des Abs. 2 lit. a die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1.2.2.), eine Kopie des Beförderungsvertrages und ein Fahrtenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (Muster Anlage 5), das als monatliche Aufstellung zu führen ist; in den Fällen des Abs. 2 lit. b die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1.2.2.) und das oben zitierte Fahrtenblatt; in den Fällen des Abs. 2 lit. c die Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 1.2.2.) und eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Fahrgäste müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen (siehe Abschnitt 1.1.3).
