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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrlinienverkehr (GK-0420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.1.3. Fahrausweispflicht (1) Fahrgäste, die einen Kraftfahrlinienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benützen, müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: den Abfahrts- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie den Beförderungspreis. (2) Die Fahrausweise müssen den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.