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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrlinienverkehr (GK-0420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2. Drittstaatenbereich Die nachstehenden Regelungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz oder in Drittstaaten niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, bei denen zumindest eine Endhaltestelle in einem Drittstaat liegt.