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Arbeitsrichtlinie Kraftfahrlinienverkehr (GK-0420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3.2. "Graue'' oder "versteckte'' Kraftfahrlinienverkehre (1) Da sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer über eine Konzessionsurkunde des Kraftfahrlinienunternehmers verfügen müssen, sind "versteckte" Kraftfahrlinienverkehre nur in der Form denkbar, dass sie versuchen, sich fälschlicherweise als Gelegenheitsverkehre auszugeben. Es wird somit ein Gelegenheitsverkehr vorgegeben, obwohl tatsächlich Fahrgäste kraftfahrlinienmäßig (also unter Einzelvergabe der Sitzplätze) rekrutiert werden (und nicht eine vorab gebildete Personengruppe befördert wird) und Fahrpläne existieren, z.B. auf der Rückseite von Visitkarten oder auf Werbematerial (auch wenn diese nicht gesetzeskonform sind). (2) Diese "versteckten" Kraftfahrlinienverkehre versuchen sich als "Gelegenheitsverkehre" mit einer Bewilligung gemäß § 11 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz bzw. einer Kontingentgenehmigung sowie einem Fahrtenheft samt Fahrgastliste auszuweisen. Dies bereitet bei der ersten Fahrt keine Schwierigkeiten. Da die Fahrgäste aber am Zielort aussteigen und mit demselben Omnibus gar nicht (oder höchstens zum geringen Teil) wieder zum Ausgangspunkt zurückfahren, befinden sich bei der zweiten Fahrt zur Gänze oder überwiegend andere Fahrgäste im Omnibus. Hierdurch unterscheiden sie sich von regulären Gelegenheitsverkehren, die - von Todes- oder Krankheitsfällen abgesehen - bei der Rückfahrt denselben Personenkreis befördern (bei Pendelverkehren mit zeitlicher Verschiebung).