2.3. Bescheinigungspflicht (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist der Werkverkehr (Abschnitt 1.3.) bescheinigungspflichtig. Bei der Durchführung von Werkverkehren ist eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung (siehe Abs. 2.) mitzuführen. (2) Die Bescheinigung für den Werkverkehr hat dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 5 Jahre. (3) In jedem Fahrzeug, das im Werkverkehr eingesetzt wird, muss eine solche Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
