1.6. Fahrtenblatt Das Fahrtenblatt ist, sofern es als Kontrolldokument erforderlich ist, vollständig ausgefüllt mitzuführen. Im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr und im Kabotageverkehr, der von Unternehmern durchgeführt wird, die im EU/ EWR-Bereich ihre Niederlassung haben, sind für Verkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten bzw. für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat auf dem Gebiet der EU/EWR folgende Fahrtenblätter zu verwenden, die jeweils in Heften zu 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst sind: Fahrtenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 siehe Anlage 5.
