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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich (GK-0400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.06.2009 · Quelle: Findok

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3. Kabotage 3.1. Kabotageverbot (1) Abgesehen von den Fällen des Punktes 3.2. ist die Kabotage (Abschnitt 1.4.) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verboten. (2) Die Anlage 1 enthält eine Übersicht über die Verbote sowie über die mitzuführenden Dokumente im erlaubten Kabotageverkehr.