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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich (GK-0400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.06.2009 · Quelle: Findok

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1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.