Anlage 1 Übersicht über die Genehmigungspflicht im Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich Grenzüberschreitender Personenverkehr Verkehrsart und damit verbundene Transitfahrt oder Leerfahrt Genehmi- gungs- pflicht Genehmigung ausgestellt von Mitzuführende Dokumente Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind nein Kopie der Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2) andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), einschließlich jener Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind ja zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich einer der Ausgangspunkte des Verkehres befindet Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2); Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.) Gelegenheitsverkehre nach EU-VO 684/92 idF 11/98 (Abschnitt 1.2) nein Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrtenblatt nach EU-VO 2121/98 (Abschnitt 1.6.) Drittlandverkehre (Abschnitt 2.2. Abs. 6) ja BMVIT § 11-Genehmigung; Fahrtenblatt sowie zusätzlich eine Fahrgastliste Werkverkehr (Abschnitt 1.3.) nein Bescheinigung für den Werkverkehr (Abschnitt 2.3. Abs. 2) Kabotage Verkehrsart und damit verbundene Leerfahrt Genehmi- gungs- pflicht Genehmigung ausgestellt von Mitzuführende Dokumente Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind nein Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Beförderungsvertrag (Abschnitt 2.4. Abs. 2); Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.), das als monatliche Aufstellung zu führen ist Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), die von einem in Österreich nicht ansässigen Verkehrsunternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes durchgeführt werden ja BMVIT Genehmigung (Abschnitt 2.1. Abs. 2); Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrausweispflicht (Abschnitt 2.4.) andere Linienverkehre (Abschnitt 1.1.), insbesondere solche, die unabhängig von einem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden, jene Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind, oder sog. Stadt- und Vorortdienste 1) KABOTAGE GENERELL NICHT ERLAUBT (Abschnitt 3.1.) Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) nein Gemeinschaftslizenz (Abschnitt 2.2.); Fahrtenblatt (Abschnitt 1.6.) 1) Als "Stadt- und Vorortdienste" sind Verkehrsdienste anzusehen, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen.
