7.8. Wertgrenzen Die Wertgrenzen sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung eine Wertgrenze nicht vorgesehen (z.B. bei Fakturierung in $) ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in EURO heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in EURO umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Währung Ursprungserklärung auf der Rechnung Waren im persönlichen Gepäck Waren in privaten Kleinsendungen EURO 6.000 1.200 500 Dänische Kronen 45.600 9.100 3.800 Schwedische Kronen 55.000 11.000 4.600 Pfund Sterling 4.830 965 400 Hinweis: Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Text der Erklärung auf der Rechnung siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/1999/l_191/l_19119990723de00010033.pdf Seite 31 und folgende. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind(2). ..........................................(3) (Ort und Datum) ..........................................(4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Fußnoten: (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
