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Arbeitsrichtlinie Andorra (UP-4200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2002 · Quelle: Findok

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1.Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung der Zollpräferenzmaßnahme Am 28. Juni 1990 hat die Europäische Gemeinschaft mit Andorra ein Abkommen betreffend den Warenverkehr abgeschlossen, welches am 1.Jänner 1991 in Kraft getreten ist. Mit Titel I des Abkommens wurde eine Zollunion für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems begründet. Titel II des Abkommens enthält die Regelung für die nicht unter die Zollunion fallenden Waren (Kapitel 1 bis 24 des HS). Dabei handelt es sich um eine nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Präferenzregelung, mit der Ursprungswaren aus Andorra bei Einfuhr in die Gemeinschaft (gemäß den in einer Anlage festgelegten Regeln für den Präferenzursprung) Zollfreiheit gewährt wird, während für die Gemeinschaftswaren nur die Meistbegünstigungsklausel gilt. Die seit dem Jahre 1990 in einem Anhang zu Titel II des Abkommens festgelegte Ursprungsregel (vollständig erzeugt) hat sich insofern als ungeeignet erwiesen, als ständig Abweichungen von dieser Regel beantragt wurden. Dadurch wurde eine Anpassung des Ursprungsprotokolls im Warenverkehr (Kapitel 1 bis 24 des HS) zwischen der Gemeinschaft und Andorra erforderlich, wobei zweckmäßigerweise die gleichen Ursprungsregeln wie mit den Partnerländern der Paneuropäischen Kumulierungszone und ein bilaterales Kumulierungssystem eingeführt wurden. Die Rechtsgrundlage ist am 1.Juli 1999 in Kraft getreten.