2.2. Sonderregelung für Tabakwaren Das Abkommen beruht nicht auf Gegenseitigkeit, wobei nur für Ursprungswaren aus Andorra bei Einfuhr in die Gemeinschaft Zollfreiheit gewährt wird, während für die Gemeinschaftswaren grundsätzlich nur die Meistbegünstigungsklausel gilt. Es gibt jedoch eine Kategorie von Gemeinschaftswaren, für die bei der Einfuhr nach Andorra ein Präferenzzollsatz (60% des Zollsatzes auf Drittlandswaren) gilt. Das Abkommen sieht nämlich einen Präferenzzollsatz für in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak, der sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet, hergestellte Tabakwaren der HS Positionen 2402 und 2403 vor. Als Nachweis ist die in der Anlage zu diesem Punkt abgedruckte Bescheinigung vom Zollamt zu bestätigen. Diese Bescheinigung liegt nicht als Formular auf und ist bei Bedarf aus der elektronischen Anwendung zu drucken oder aus dem Amtsblatt zu kopieren. Die nachträgliche Ausstellung bzw. die Ausstellung eines Duplikats sind zulässig. Die Bescheinigung gilt 4 Monate ab Ausstellung und ist mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Das Verbot der Zollrückvergütung ist zu beachten. Im Rahmen der Amtshilfe ist innerhalb von 10 Monaten ein Prüfergebnis mitzuteilen.
