0.Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" im Warenverkehr mit Andorra betreffen alle Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems. Für diese Waren erfolgte im Rahmen eines Abkommens vom 28.Juni 1990 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eine eigene Ursprungsregelung, wobei diesbezüglich mit 1.Juli 1999 eine Änderung erfolgte. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-4200 nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Die zu erfüllenden Ursprungsregeln können der "Konsolidierten Ursprungsliste" der Arbeitsrichtlinie UP-3100 entnommen werden. In Ergänzung von Abschnitt 0 der UP-3000 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: 1) "Zollpräferenzmaßnahme" das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und Andorra; der Begriff Gemeinschaft umfasst nicht Ceuta und Melilla, doch ist eine Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen dieser Gebiete möglich; 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den Zollpräferenzmaßnahmen ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Anhang II zum Beschluss 1/99 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.
