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Arbeitsrichtlinie "Ägypten" (UP-3420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "ihrer Schiffe" und "ihrer Fabrikschiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffregister eingetragen oder dort angemeldet sind, die unter Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens fahren, die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in Ägypten oder in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht und deren Besatzung zu mindest 75 von Hundert aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht.