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Arbeitsrichtlinie "Ägypten" (UP-3420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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2.2. EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110 Abschnitt 2.2.) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120 Abschnitt 2.2.) erfolgen.