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Arbeitsrichtlinie "Ägypten" (UP-3420)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes 4.3.5.1. Mehr als Minimalbehandlung Im Falle einer Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aus Ländern der Präferenzzone gilt das Herstellungsland als Ursprungsland, wenn dort an der Ware insgesamt eine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. 4.3.5.2. Minimalbehandlung Im Falle einer Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aus Ländern der Präferenzzone gilt das Herstellungsland als Ursprungsland, wenn dort zwar an der Fertigware insgesamt keine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, der dort erzielte Wertzuwachs aber den Wert der verwendeten Vormaterialien aller anderen Länder der Präferenzzone übersteigt. Ist der Wertanteil der Vormaterialien aus anderen Ländern der Präferenzzone höher, so gelten die hergestellten Waren als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der mitverwendeten Vormaterialien entfällt.