← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Tunesien" (UP-3411)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.04.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2.2. EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen.