4.3.4. Möglichkeit der Kumulierung Das Protokoll Nr. 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 260 vom 21.09.2006 S. 3-110 sieht eine Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aller Länder der Präferenzzone vor. 4.3.4.1. Mehr als Minimalbehandlung Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone aus Vormaterialien (Ursprungserzeugnisse) anderer Länder der Präferenzzone durch eine über eine Minimalbehandlung hinausgehende Be- und Verarbeitung hergestellt, so gilt diese Ware als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes. 4.3.4.2. Minimalbehandlung Geht die im Herstellungsland vorgenommene Be- und Verarbeitung an der Ware nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt die Ware nur dann als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes, wenn der im Herstellungsland erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der Präferenzzone. Ist der Wertzuwachs geringer, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis des Landes der Präferenzzone, auf das der höchste Wert der Vormaterialien entfällt. Wertzuwachs Unter "Wertzuwachs" versteht man den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der Präferenzzone oder, wenn dieser nicht bekannt ist, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für die Vormaterialien gezahlt wird. 4.3.4.3. Keine Be- und Verarbeitung Ursprungserzeugnisse aus Ländern der Präferenzzone, die in einem anderen Land der Präferenzzone keine Be-oder Verarbeitung erfahren haben, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in ein weiteres Land der Präferenzzone ausgeführt werden. 4.3.4.4. Partnerländer der Zone Es wird noch darauf hingewiesen, dass Ursprungserzeugnisse aller anderen Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen hat (zB Mexiko, Kroatien usw.) für die Präferenzzone "PanEuroMed" als Drittlandserzeugnisse anzusehen sind. Mit solchen Vormaterialien darf daher auch nicht kumuliert werden. Andorra Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 HS mit Ursprung (im Sinne des Protokolls Nr. 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 260 vom 21.09.2006 S. 3-110) in Andorra werden von Tunesien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. San Marino Erzeugnisse mit Ursprung (im Sinne des Protokolls Nr. 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 260 vom 21.09.2006 S. 3-110) in der Republik San Marino werden von Tunesien als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
