3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (vormals Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung), ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 173-306 angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 des Abkommens, ABl. Nr. L 97 vom 30.03.1998 S. 2-174 angeführt sind.
