3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Tunesiens, ausgenommen die in Anhang I (vormals Anhang II - Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung), ABl. Nr. C 340 vom 10.11.1997 S. 173-306 angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.
