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Arbeitsrichtlinie "Zollkontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren" (ZT-2550)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 16.02.2011 · Quelle: Findok

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3.5.2. Nach dem Einlangen des Ergebnisses Nach dem Einlangen des Ergebnisses ist wie folgt vorzugehen: Wurde von der ausländischen Behörde die Echtheit der Echtheitsbescheinigung und deren sachliche Richtigkeit bestätigt, und liegt ein positives Ziehungsergebnis vor, so sind allenfalls bei der Einfuhr unter Anwendung des Regelzollsatzes erhobene Eingangsabgaben gemäß ZK Artikel 236 zu erstatten bzw. eine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben. Wurde die Echtheit der Herstellungsbescheinigung oder deren sachliche Richtigkeit nicht bestätigt, sind allenfalls im Zuge der Einfuhrabfertigung nicht erhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex zu erfassen bzw. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben. Die Kontingentmenge ist im Wege der Kontingentstelle rückzuübertragen. Wird durch Vorlage einer gefälschten oder sachlich unrichtigen Echtheitsbescheinigung ein Kontingentzollsatz zu Unrecht angewendet, so entsteht gemäß ZK Art. 201 im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Auf die so entstandene Abgabenschuld sind auch die gemäß § 71 ZollR-DG geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die in Ergänzung zu ZK Art. 201 Abs. 3 den Personenkreis der Zollschuldner erweitern, anzuwenden.