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Arbeitsrichtlinie "Zollkontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren" (ZT-2550)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 16.02.2011 · Quelle: Findok

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3.2. Formelle Prüfung Die Echtheitsbescheinigung ist vor Anwendung des Kontingentzollsatzes auf ihre formelle und - soweit dies möglich ist - auch auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen. Die Echtheitsbescheinigung ist darauf zu prüfen ob sie von einer zuständigen Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03); ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende Vordrucke sind auch dann nicht für die Anwendung der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichen Angaben aufweisen; ob der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (siehe e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht; ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert. Die Echtheitszeugnisse können in jeder Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt sein.