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Arbeitsrichtlinie "Zollkontingente für handgearbeitete und auf Handwebstühlen hergestellte Waren" (ZT-2550)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 16.02.2011 · Quelle: Findok

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3. Echtheitsbescheinigung 3.1. Definition Das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung wird in Artikel 3 (für handgearbeitete Waren) bzw. in Artikel 4 (für auf Handwebstühlen hergestellte Waren) der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 festgelegt. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis.