2. Begriffsbestimmungen 2.1. Handgearbeitet (Kontingente Nrn. 09.0104 und 09.0106) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0104 und 09.0106 sind nur für Waren anwendbar, welche als "handgearbeitete Waren" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten. Laut Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 gelten als handgearbeitete Waren: in Handwerksbetrieben vollständig von Hand gearbeitete Waren; In Handwerksbetrieben gefertigte Waren, die die Merkmale von Hand gearbeiteter Waren aufweisen; Bekleidung oder andere handgearbeitete Textilwaren, die auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Webstühlen hergestellt werden und im wesentlichen von Hand genäht oder auf ausschließlich mit Hand- oder Fußbetrieb betätigten Nähmaschinen genäht sind. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen die Waren auch allfällige bei einzelnen Produkten angeführte Kriterien (zB "nach dem Batikverfahren handbedruckt") erfüllen, um in den Genuss der Kontingentbegünstigung zu kommen. Der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren ist folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, El Salvador, Ecuador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Uruguay Laut Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für handgearbeitete Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs dieser Verordnung vorgelegt wird. Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03 Ein Muster der vorstehenden genannten Echtheitsbescheinigung befindet sich unter Punkt 6.1. Die Zollkontingente für handgearbeitete Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Abschnitt 2.3.
