3. Echtheitsbescheinigung 3.1. Definition Das Erfordernis einer Echtheitsbescheinigung wird in Artikel 3 (für handgearbeitete Waren) bzw. in Artikel 4 (für auf Handwebstühlen hergestellte Waren) der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 festgelegt. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis.
