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Arbeitsrichtlinie "Lizenzen" (MO-8501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2.9. Wiederanschreibung bzw. Verständigung der Lizenzstelle Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass a) die Lizenz vorliegt, die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder b) die Lizenz nicht vorliegt, die zuständige Lizenzstelle von der zu unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren. Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding ([email protected]) von der Änderung zu informieren.