2.7. Teilung einer Lizenz (1) Eine Lizenz kann auf Antrag des Inhabers oder, wenn die Rechte auf einen anderen übertragen worden sind, des Übernehmers (Feld 6) geteilt werden. Zuständig für die Teilung ist die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, in Deutschland und Frankreich auch die Zollstellen. (2) Ein Duplikat einer Teillizenz ist zu behandeln wie ein Duplikat einer Lizenz. (3) Eine Ersatz-Teillizenz ist zu behandeln wie eine Ersatz-Lizenz.
