9. Lizenzpflichtige Erzeugnisse und Freigrenzen Die Erzeugnishöchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorzulegen sind, sofern die Ein- bzw. Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, sind unter https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm/Codelisten/LIZENZ_FREI angeführt. Hinweis: Leere Felder in dieser Matrix bedeuten, dass keine Lizenzpflicht vorliegt!
