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Arbeitsrichtlinie "Lizenzen" (MO-8501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2.4. Übertragung (1) Die Pflichten aus der Lizenz sind nicht übertragbar. Das Recht auf Ausnutzung der Lizenz kann im Allgemeinen vom Inhaber der Lizenz (Feld 4) auf einen anderen (Feld 6) übertragen werden. (2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter, sondern kann es nur auf den Lizenzinhaber rückübertragen. (3) Die Übertragung wird dadurch möglich, dass die Lizenz erteilende Stelle Namen und Anschrift des Übernehmers unter Angabe des Datums in Feld 6 des Vordrucks einträgt und die Eintragung mit Dienststempelabdruck bestätigt. Für einige Erzeugnisse ist diese Übertragung jedoch allgemein oder in bestimmten Fällen ausgeschlossen.